Anfrage von Stadtrat Werner Pfisterer zum Thema „Wasserversorgungsbeiträge“

Anfrage Nr.: 0038/2015/FZ / Anfrage von: Stradtrat Pfisterer / Anfrage vom: 26.05.2015 / Antworten der Stadt Heidelberg datiert auf den 16. Juni 2015:

1. Wie ist derzeit der aktuelle Sachstand betreffs den Bescheiden und der Widersprüche?
2. Haben sich auf die Aufforderung der Verwaltung oder generell schon Personen gemeldet welche Klagen wollen oder werden?
3. In Aulendorf hat man nun die 30 Jahre Frist des Gerichtsentscheids aus Karlsruhe akzeptiert. Das ist schon mal ein erster Schritt in die richtige Richtung.
Gibt es in Heidelberg auch Überlegungen beziehungsweise Entscheidungen die 30 Jahre als längste Frist zu akzeptieren?
4. Ich verweise nochmals auf das aktuelle Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.01.2015 Nr. 2 S 1840/14, wonach auf folgende Grundsätze abgehoben wird:
– Auch im geltenden öffentlichen Recht muss der Bürger sich auf die Grundsätze von Treu und Glauben verlassen können
– auf eine Verjährungsfrist von 30 Jahren abgehoben wird?
– ein Grundstück muss man bebauen oder erschließen wollen
Warum wird dieses Urteil mit den 30 Jahren nicht umgesetzt?

Hier die Antworten der Stadt Heidelberg:

zu 1.: Die Eigentümer, die Widerspruch erhoben haben, erhalten eine Eingangsbestätigung oder Anhörung, falls es sich um ein neueres Baugebiet handelt. In Einzelfällen wurden Bescheide aufgehoben. Ein Großteil der Eigentümer hat eine entsprechende Nachricht erhalten, der Vorgang ist aber noch nicht abgeschlossen.

zu 2.: Es liegt bislang von acht Grundstückseigentümern die Rückmeldung vor, dass eine sofortige Widerspruchsprüfung gewünscht wird. Erste Anhörungen wurden erstellt.

zu 3.: Die Gestaltungsmöglichkeit der Kommune eine zeitliche Befristung in einer Satzung aufzunehmen, ist nur beim ersten Erlass einer Satzung möglich. Die Wasserversorgungssatzung wurde im Jahr 2010 erlassen. Eine rückwirkende Änderung ist nicht möglich.

zu 4.: Im Urteil des VGH heißt es, dass die Erhebung von Abgaben treuwidrig sein kann, wenn der Gemeinde eine Verletzung eigener Pflichten zur Last gelegt werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn sie seit Jahrzehnten keine rechtsgültige Satzung erlassen hat. In diesen Fällen kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf allgemeine Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden.

Ein Treuwidrigkeitstatbestand liegt in Heidelberg nicht vor. Die Stadt konnte vor Erlass der Satzung im Jahr 2010 mangels rechtlicher Grundlage, die Wasserversorgung war privatrechtlich geregelt, keine Beitragsbescheide erlassen. Eine Vergleichbarkeit ist daher nicht gegeben.

Nach der bis zum Erlass der Satzung über die Wasserversorgung und den Wasserversorgungsbeitrag geltenden Regelung musste ein Grundstückeigentümer damit rechnen, dass mit dem tatsächlichen Anschluss seines Grundstücks an das öffentliche Wasserversorgungsnetz ein Baukostenzuschuss zu zahlen ist. Nach der Systemumstellung besteht nun nach geltendem Recht nur der zeitliche Korridor vom Erlass der einschlägigen Satzung bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung, um den nun öffentlich-rechtlichen Beitrag festzusetzen. So auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 31.03.2014 ,2 S 2366/13

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