CDU-Landtagsfraktion beschließt verändertes Nichtraucherschutzgesetz – Fraktionschef Stefan Mappus MdL:

Bestmögliche Lösung innerhalb enger Vorgaben des Verfassungsgerichts
Die CDU-Landtagsfraktion hat sich auf eine Neufassung des Gesetzes zum Nichtraucherschutz verständigt. Der modifizierte Gesetzentwurf sieht vor, dass Rauchen in Gastronomiebetrieben unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt wird.


Der Vorsitzende der CDU-Landtagsfraktion, Stefan Mappus MdL, sprach von der „bestmöglichen Lösung innerhalb der engen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.“ Unter den gegebenen Umständen sei das neue Gesetz die einzig tragbare Lösung, um Nichtraucher zu schützen, ohne Raucher zu gängeln. Die Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes war durch den Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts im Sommer diesen Jahres erforderlich geworden.

Bedingung dafür ist ein vollständig abgetrennter Nebenraum, der als Raucherraum gekennzeichnet ist. Auch in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum darf geraucht werden, wenn diese deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist, keine Personen unter 18 Jahren Zutritt haben und in denen keine oder lediglich kalte Speisen einfacher Art angeboten werden.

In Diskotheken wird das Rauchen in abgetrennten Nebenräumen ohne Tanzfläche gestattet, sofern dieser Raum als Raucherraum gekennzeichnet und Minderjährigen der Zutritt nicht gestattet ist.

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße für Gastwirte bis zu 2.500 Euro und im innerhalb eines Jahres erfolgenden Wiederholungsfall mit einer Geldbuße von 5.000 Euro geahndet werden.

Das neugefasste Gesetz kann somit, vorbehaltlich der Zustimmung der FDP-Landtagsfraktion in den Gesetzgebungsprozess gehen und zum 1. Januar kommenden Jahres in Kraft treten.

Quelle: CDU-Fraktion BW

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