Werner Pfisterer MdL berichtet aus dem Landtag:

Petitionsausschuss kann nicht gegen Gaspreise einschreiten – Jörg Döpper MdL: Weder kartell- noch gemeindewirtschaftsrechtliche Vorschriften bieten eine Handhabe
Der Petitionsausschuss des Landtags von Baden-Württemberg hat die Petition gegen die Preisgestaltung verschiedener kommunaler Gasversorger im Land einstimmig zurückgewiesen.


Dies teilte nach Angaben der Landtagspressestelle der Vorsitzende des Ausschusses, der CDU-Abgeordnete Jörg Döpper, mit. „Weder kartellrechtliche noch gemeindewirtschaftsrechtliche Vorschriften bieten eine Handhabe gegen die nach Auffassung der Petenten zu hohen Gaspreise“, so der Vorsitzende. Damit sei ein Einschreiten der Aufsichtsbehörden Wirtschaftsministerium und Innenministerium nicht möglich.

Hauptkritikpunkt der Petition war die Eigenkapitalverzinsung der betroffenen Gasversorger, die nach Ansicht der Petenten zu hoch ist. Dies widerspreche dem Eigenbetriebsgesetz, das für kommunale Unternehmen eine marktübliche Verzinsung vorsehe. Ferner nutzten die Unternehmen durch die Preisgestaltung ihre marktbeherrschende Stellung in wettbewerbswidriger Weise aus.
Die rechtliche Prüfung hat nach den Worten Döppers ergeben, dass die gesetzlich geforderte marktübliche Verzinsung eine Mindestanforderung sei, damit das kommunale Unternehmen nicht aus sachfremden Erwägungen zu niedrige Preise fordere. Eine Begrenzung der Preise sei nicht der Zweck der Vorschrift.

In kartellrechtlicher Hinsicht sei der Gesamtpreis maßgeblich. Dieser bewege sich nach Feststellungen des Wirtschaftsministeriums im Rahmen vergleichbarer Unternehmen und ergebe daher keinen Anlass für ein Missbrauchsverfahren. Hinsichtlich der Kalkulation sei zudem zu berücksichtigen, dass sich der Gaspreis zu über 50 Prozent aus Bezugskosten und zu fast 30 Prozent aus Steuern und Abgaben zusammensetze, worauf das Versorgungsunternehmen keinen Einfluss habe.

Die Eigenkapitalverzinsung bewege sich mit 6 bis 7 Prozent im Rahmen des Zulässigen. Die Petenten seien insoweit von einem kartellrechtlich unzutreffenden Eigenkapitalbegriff ausgegangen.
Die kommunalrechtlichen Vorschriften über die Eigenkapitalverzinsung spielten für die kartellrechtliche Prüfung keine Rolle, da insoweit einschlägige Bundesvorschriften vorgingen.
„Ich kann den Ärger der Petenten über ständig steigende Preise nachvollziehen. Bedauerlicherweise gibt es aber für den vorliegenden Fall keine rechtliche Handhabe hiergegen“, so Döpper weiter.

Er wies jedoch darauf hin, dass der Bund inzwischen eine Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beschlossen hat, wonach die Kartellbehörden zukünftig gegen überhöhte Preise marktbeherrschender Unternehmen vorgehen können. Damit werde dem Anliegen der Petenten zumindest für die Zukunft zum Teil Rechnung getragen.

Quelle: Landtagspressestelle

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